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KOSTENLOSE Nutzung von Sanifair, LOCKERUNG GüKG und Lenk- und Ruhezeiten, Sonntagsfahrverbot aufgehoben in NRW
Der Virus hat nun auf allen Bereichen Einfluss gewonnen, und der Transport Bereich muss weiter aufrecht gehalten werden. Dies wurde auch in einer Video Konferenz der EU Verkehrsminister deutlich, was zahlreiche Maßnahmen zur Folge haben wird!
Was der Stand der Dinge zur Zeit ist, versuchen wir von nextDrive.de hier aufzuzeigen!
SANIFAIR KOSTENFREI
Auf rund 330 Autobahnstandorten ist nun das Händewaschen und die Nutzung der Sanitäranlagen kostenfrei möglich. Der Zugang erfolgt in der Regel über den Kindereingang, der offen steht. Entsprechende Schilder in den Anlagen weisen auf diesen Umstand hin. Diese Aktion gilt bis auf Weiteres.
SONNTAGSFAHRVERBOT NRW
Laut der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld liegt eine
Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gem. § 30 Abs. 3 und 4 StVO vor.
Dies gilt auch für Leerfahrten.
Diese Ausnahmegenehmigung tritt ab sofort in Kraft und gilt bis zum 30. Seite 2 von 2 Mai 2020. Sie ersetzt die Ausnahmegenehmigung vom 5. März 2020. Sollte eine frühere Aufhebung dieser Ausnahmeregelung möglich oder
eine Verlängerung erforderlich sein, erfolgt eine gesonderte Mitteilung. Soweit bei Beförderungen in andere Länder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, muss diese dort eingeholt werden.
Download:
https://www.ostwestfalen.ihk.de/fileadmin/user_upload/2020_03_Corona_Ausnahme-SoFa.pdf
LOCKERUNG GüKG und LENK- + RUHEZEITEN
Laut der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld beschränkt sich die Ausnahmen zum GüKG auf die Beförderung von:
– Waren des täglichen Bedarf, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager-, und Verkaufsstätten;
– Güter zur medizinischen Versorgung sowie zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie (insbesondere auch Produkte zur Analyse der Infektion, infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel u.ä.) oder Treibstoffen
Die Kontrollbehörden sind für diese Beförderungsfälle angehalten,
1. die Verfolgung und Ahndung
a. Güterkraftverkehrsrechtlicher Verstöße,
b. die Genehmigungspflicht und
c. die Kabotagevorschriften betreffend, abzusehen.
2. Die tägliche Lenkzeit darf ab nun höchstens fünfmal in der Woche auf zehn Stunden verlängert werden.
3. Die Fahrer dürfen ab sofort an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit einlegen, sofern der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen.
Zudem wurde eine Allgemeinverfügung für die Beförderung in loser Schüttung von UN3291 (medizinischer Abfall) veröffentlicht.
Downloads:
Vorübergehende Ausnahme von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr:
https://www.ostwestfalen.ihk.de/fileadmin/user_upload/2020-03-18__-_BMVI_Ausnahmen_Lenk-_und_Ruhezeiten_Coronavirus.pdfAbsehen von Ahndung bei Kabotage:
https://www.ostwestfalen.ihk.de/fileadmin/user_upload/2020-03-18__-_BMVI_Corona_Absehen_von_Ahndung_bei_Kabotage.pdf
FAHRERLAUBNIS OHNE EINTRAG 95
Hierzu hat das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Erlass vom 17.03.2020 folgendes festgelegt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der aktuellen Situation ist zu entscheiden, wie mit Fahrerlaubnisinhabern der Klassen C und D verfahren werden soll, wenn sie aufgrund der Corona-Krise keinen Nachweis nach § 5 BKrFQV vorlegen können.
Es bestehen keine Bedenken, den Führerschein zunächst ohne Vorlage der Weiterbildungsbescheinigung mit Eintragung der Schlüsselzahl 95 für zunächst ein Jahr auszufertigen. Die Weiterbildungsbescheinigung muss spätestens nach einem Jahr vorgelegt werden. Die Verlängerung des Führerscheins ohne Vorlage der Weiterbildungsbescheinigung darf nicht zu einer Überschreitung des fünfjährigen Zeitraumes insgesamt führen und ist daher auf eine spätere Verlängerung anzurechnen.
Die spätere Vorlage einer Weiterbildungsbescheinigung hat nach unserer Einschätzung keine negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und erscheint deshalb vertretbar.
Auf die Vorlage der Bescheinigung der ärztlichen Untersuchungen nach Anlage 5 und 6 FeV kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Im Rahmen einer Einzelbetrachtung erscheint es notwendig, auch hier ggf. zunächst auf die Bescheinigungen zu verzichten und den Führerschein auszufertigen. Dem Fahrerlaubnisinhaber ist in diesen Fällen ein längstens drei-monatiger Zeitraum für die Nachreichung der Untersuchung einzuräumen.“
SCHULUNGSVERBOT
Das Landesverkehrsministerium NRW hat noch einmal klargestellt, dass Fahrschulen auch in die vom NRW-Erlass vom 15. März 2020 unter Nr. 3 (Schließung öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen) fallen. Das bedeutet, dass der Fahrschulunterricht (Theorie und Praxis) einschließlich Aufbauseminaren, Unterricht aller Art (z. B. nach dem BKrFQG) seit heute verboten sind.
Download Erlass für Nordrhein-Westfalen:
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/erlass_kontakt_reduzierende_massnahmen.pdfHinweis:
Die Einschränkungen sind (leider) nicht in jedem Bundesland identisch.
FAHRSCHULBETRIEB
Weiter heißt es bei der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld:
Kundenbesuche (z. B. Anmeldungen), Bürotätigkeiten etc. sind von diesem Verbot nicht umfasst. In diesen Fällen gelten die Hygienehinweise des Robert-Koch-Institutes (https://www.rki.de/…/…/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html)
BLEIBEN SIE GESUND UND DANKE AN ALLE, DIE DIE RÄDER AM LAUFEN HALTEN!!!
das nextDrive.de Team!!!
Text: IHK Ostwestfalen zu Bielefeld und Achim Daniels #nextDrive.de
Bild: Achim Daniels #nextDrive.de
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